Man findet sie in den letzten Jahren immer häufiger: Klauseln, durch denen der Verkäufer auf eBay versucht, von einem Käufer, der ein nicht ernst gemeintes Gebot abgibt und den Artikel erwirbt, Schadensersatz zu verlangen.
Die Interessenlage ist verständlich. Ein scheinbar interessierter Käufer erwirbt den Artikel, obwohl er vielleicht von vorneherein kein Interesse daran hatte, einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer abzuschließen. Derartige Klauseln, mit denen der Verkäufer versucht, seine Interessen zu wahren, sind in der Vergangenheit von der Rechtsprechung durchaus für grundsätzlich zulässig befunden worden. Anders sahes jedoch in dem hier vom OLG Frankfurt a.M. zu entscheidenden Fall aus, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2016, Az. 22 U 205/14:
Der Kläger bot über eBay einen PKW zum Kauf an. Im Angebot war auch folgender Hinweis enthalten: “ Spaßbieter zahlen 20 % des KP“.
Nach Auktionsende stellte der Kläger den PKW beim TÜV vor. Im Prüfbericht waren jedoch einige Mängel vermerkt, die in der Artikelbeschreibung des Klägers nicht vorkamen. Unter anderem war der Kilometerstand 650 km höher als in der Auktion angegeben. Dies nahm der Beklagte zum Anlass und erklärte gegenüber dem Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger war der Ansicht, er habe nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises.
Wann liegt eine Vertragsstrafe vor?
Zwar hat das OLG Frankfurt die vorliegende, zugegebenermaßen sehr kurze, Klausel noch als Vereinbarung einer Vertragsstrafe angesehen. Das Ziel einer Vertragsstrafe, so das OLG, sei es, als Druckmittel gegen den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner versprochenen Leistung eingesetzt werden zu können. Der Gläubiger solle durch die Vertragsstrafe die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis eines entstandenen Schadens haben. Diese Merkmale, so das OLG, seien auch durch die vorliegende kurze Klausel erfüllt.
Jedoch sei die Klausel intransparent und damit unwirksam. Überraschende oder auch mehrdeutige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen immer zulasten ihres Verwenders. Der Begriff „Spaßbieter“ sei hier nicht eindeutig definiert und könne auf unterschiedliche Arten interpretiert werden.
Wann gilt man als Spaßbieter?
Nicht erfasst, so das OLG Frankfurt weiter, könnte ein Käufer sein, der den Gegenstand zunächst tatsächlich erwerben will, den dann aber Vertragstreue überfällt oder der aus rechtlich nicht anerkannten Gründen den Vertrag nicht einhalten will. Ein solcher hätte nicht zum Spaß geboten, sondern würde lediglich im Nachhinein am Vertrag aus unterschiedlich denkbaren Gründen nicht mehr festhalten. Nach dem Verständnis des Klägers sind jedoch alle Personen als Spaßbieter anzusehen, die sich unbegründet nicht an den Vertrag halten wollen, so das unter „Spaßbieter“ auch Personen fallen, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keinen ausreichenden rechtlichen Grund für einen Rücktritt bzw. für die Verweigerung der Abnahme haben. Eine eindeutige objektive Herleitung ist auch bei Berücksichtigung der Interessenlage des Verkäufers nur eingeschränkt möglich.
Selbst wenn der Begriff des Spaßpriesters in der vorliegenden Klausel eindeutig zu verstehen gewesen wäre, so das OLG Frankfurt abschließend, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Beklagten um einen Spaßbieter handele. Dieser habe grundsätzlich rechtlich anerkannte Gründe dafür vorgebracht, warum er an dem Vertrag nicht mehr festhalten wolle. Für die Beurteilung, ob der Beklagte als Spaßbieter gelten könne, sei unerheblich ob im Ergebnis wirklich Rücktritts-, Anfechtungs- oder Gewährleistung Grunde greifen würden. Dies sei eine Prüfung, die oftmals fundierte Rechtskenntnisse erforderlich mache und von einem Laien nicht durchzuführen sei.
Diese Entscheidung ist insgesamt nicht als Absage an die Zulässigkeit so genannter Spaßbieterklauseln generell zu verstehen. Das OLG Frankfurt hat indirekt vorgegeben, welche Voraussetzungen eine solche Klausel erfüllen muss, um wirksam zu sein: Sie muss klar definieren, wer als „Spaßbieter“ gelten soll. Es empfiehlt sich daher aus Sicht desjenigen, der eine solche Klausel verwendet, ein paar Worte mehr zu verlieren als so eine knappe Klausel zu verwenden, wie es im vorliegenden Fall geschehen war.
Darüber hinaus sollten gewerbliche Händler ohnehin derartige Klauseln nicht verwenden. Dies könnte als chapmanfähiger Wettbewerbsverstoß gesehen werden, da durch die Klausel das dem Kunden als Verbraucher gesetzlich zustehende Widerrufsrecht eingeschränkt werden könnte.