Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.12.2014, I ZR 63/14, entschieden, dass zwischen den Marken „Power Horse“ und „Power Horn“ eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Die klagende Marke war als Wortmarke eingetragen, wurde vom Markeninhaber jedoch immer in Verbindung mit einem Pferdelogo verwendet. Insoweit stand in dem vorliegenden Rechtsstreit infrage, ob durch das Hinzufügen dieses Bildbestandteils der kennzeichnende Charakter der Wortmarke verändert worden ist. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Verwechslungsgefahr möglicherweise zu verneinen gewesen wäre, da die Marke der beklagten Partei ein entsprechendes Logo nicht aufwies.
Der BGH hat jedoch ausgeführt, dass das Hinzufügen von Bildelementen den prägenden Charakter der Wortmarke nicht verändert, wenn hierdurch nur die wörtliche Aussage der Wortmarke verdeutlicht wird, ohne dass das Bildelement eine darüberhinausgehende eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich verbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke selbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt der Klagemarke unverändert. Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich.
[…]Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden schwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke unschädlich. Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt.
[…]Davon ist vorliegend auszugehen. Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von EnergyDrinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die Klagemarke dominierenden Wortelements „HORSE“. Der Umstand, dass ein sich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der Marke der Klägerin.
Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs verwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Klagemarke. Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist zu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten Form beimisst.“