Eine häufig vorkommende Frage ist, wie lange es dauert, bis die Forderungen aus einer Abmahnung von Waldorf Frommer verjähren. Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick über die Berechnung der Verjährungsfristen. Er kann eine individuelle Beratung Ihres konkreten Falls zwar nicht ersetzen, gibt aber sicherlich die ein oder andere Hilfestellung, durch die Sie Ihren eigenen Fall überprüfen können. Natürlich gelten die hier aufgezeigten Grundsätze nicht nur für Abmahnungen von Waldorf Frommer, sondern auch für Abmahnungen anderer Kanzleien.
Für Urheberrechtsverletzungen über Filesharing kommt die „normale“ Verjährungsfrist von drei Jahren zur Anwendung. Geregelt ist diese in § 195 BGB. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Filesharing – Wann entsteht der Anspruch des Rechteinhabers?
Sobald der Nutzer einer Filesharing Software einen Film o.ä. herunter lädt (und damit zeitgleich für andere Nutzer hochlädt), begeht er eine Urheberrechtsverletzung. In diesem Moment entstehen die Ansprüche des Inhabers der Rechte an dem Film auf Unterlassung und Schadensersatz. Noch beginnt die Verjährung aber nicht zu laufen, denn noch kennt der Rechteinhaber nicht die Identität des Nutzers. Wie gelangt er nun an diese? Er beantragt bei Gericht die Gestattung, dass der Telekommunikationsprovider die bei ihm hinterlegten zur ermittelten IP-Adresse passenden Nutzerdaten an den Rechteinhaber herausgibt. Hierzu muss der Rechteinhaber dem Gericht die IP-Adresse, den Zeitstempel der Urheberrechtsverletzung sowie ggf. den Hashwert der betroffenen Datei vorlegen. Dies geschieht nicht für jeden einzelnen Fall gesondert. Der Aufwand wäre dann viel zu groß. Der Rechteinhaber „sammelt“ eine ausreichende Anzahl von Rechtsverletzungen und das Gericht gestattet ihm, für alle derart ermittelten IP-Adressen vom Provider die Auskünfte zu erhalten.
Begeht der Nutzer einer Filesharing-Tauschbörse z.B. am 02.010.2015 eine Urheberrechtsverletzung, so beginnt die Verjährung nicht am 03.10.2015 zu laufen, sondern frühestens am 31.12.2015. Ende der Verjährung wäre daher am 31.12.2018.
Wenn der abmahnende Rechteinhaber dagegen erst am 02.01.2016 Kenntnis von der Person des Abgemahnten, dann beginnt die Verjährung erst am 31.12.2016 zu laufen und endet am 31.12.2019.
Da die Rechteinhaber die Herausgabe der Daten der Filesharing-Nutzer sehr zeitnah beantragen (schon deswegen, weil der Provider diese Daten irgendwann löscht), ist dieses Problem eher theoretischer Natur. Als Faustregel müssen Sie sich merken, dass die Verjährung im Zweifelsfall am Schluss des Jahres entsteht, an dem die Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Dann läuft sie volle drei Jahre.
Hemmung der Verjährung
Die Abmahnung hemmt die dreijährige Verjährung nicht. Auch weitere Mahnschreiben von Waldorf Frommer, die in regelmäßigen Abständen eintrudeln werden, hemmen die Verjährung nicht. Um zu verhindern, dass die Verjährung eintritt, muss der Abmahner entweder Klage erheben, oder den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids beantragen.
Was der Abgemahnte meistens nicht weiß: Auch Verhandlungen mit dem Abmahner hemmen die Verjährung! Geregelt ist dies in § 203 BGB:
„Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“
Deswegen ist dringend davon abzuraten, sich schriftlich oder auch nur telefonisch auf inhaltliche Diskussionen mit Waldorf Frommer einzulassen. Zum einen läuft der Abgemahnte Gefahr, wichtige Informationen an den Gegner weiter zu geben, was sich sehr nachteilig auswirken kann. Zum anderen wird die Verjährung gehemmt und der Abmahner hat länger Zeit, seine Ansprüche weiter zu verfolgen. Nur dann, wenn der Abgemahnte die Forderung stets eindeutig und ausdrücklich zurückweist, liegt keine Verhandlung im Sinne von § 203 BGB vor.
Drei Jahre sind vorbei – Eintritt der Verjährung sicher?
Leider nicht ganz. Wer z.B. im Jahr 2013 eine Urheberrechtsverletzung begangen hat und bis zum 31.12.2016 keinen Mahnbescheid oder keine Klage zu Gesicht bekommen hat, kann sich zwar ein bisschen entspannen – endgültige Entwarnung ist jedoch noch nicht angesagt. Ein Mahnbescheid oder eine Klage kann auch noch kurz vor Jahresende beantragt werden. Entscheidend ist, wann der Antrag bei Gericht eingeht. Ausreichend ist dann, dass der Mahnbescheid oder die Klage dem Abgemahnten zeitnah zugestellt wird. Auch dann ist die Verjährung noch nicht eingetreten, obwohl inzwischen drei Jahre ins Land gezogen sind.
Wenn auch Sie eine Abmahnung oder einen Mahnbescheid oder eine Klage von Waldorf Frommer oder einer anderen Kanzlei erhalten haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich prüfe für Sie, welche Verteidigungsmöglichkeiten es gibt und berate Sie umfassend.