Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.3.2016, Az. I ZR 185/14, entschieden , dass der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder im Verhältnis zu Gleichnamigen eine Priorität zukommt, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor ein Gleichnamiger den Domainnamen für sich beansprucht hat.
Wenn jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gleichnamiger erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter diesem Domainnamen lediglich der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ angezeigt, so rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag eines wirklichen Namensträgers erfolgt ist.