Nein, sagt jedenfalls das OLG Hamburg. Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13.04.2016, 3 W 27/16, entschieden, dass weder eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG noch ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 PAngV normierte Gebot zur Preisklarheit und Preiswahrheit vorliegt, wenn in einer Bannerwerbung ohne sonstige Erläuterungen ein Telefontarif zum Preis von „ab 5,95 €* mtl.!“ beworben wird.
„Wird innerhalb einer sogenannten Bannerwerbung ohne sonstige Erläuterungen ein Telefontarif zum Preis von „ab 5,95 €* mtl.!“ beworben, dann rechnet das angesprochene Publikum aufgrund der nur rudimentären Werbeangabe und angesichts des Sternchenhinweises nicht damit, dass die dort mitgeteilte monatliche Gebühr für einen bereits klar festgelegten Zeitraum oder einen Zeitraum, der der Mindestvertragslaufzeit des Vertrages entspricht, Gültigkeit haben soll. Es ist deshalb hinreichend, wenn die Vertragsdetails des Angebots, also etwa die Erhöhung der monatlichen Grundgebühr im 2. Vertragsjahr, erst auf einer mit der Bannerwerbung verlinkten Internetseite mitgeteilt werden.“
Diese Entscheidung trägt den Besonderheiten im Internet und der Tatsache Rechnung, dass dort sog. Bannerwerbung mittlerweile als allgemein üblich und den angesprochenen Verbrauchern als wohlbekannt angesehen werden kann. Darüber hinaus sollte man als werbendes Unternehmen dennoch nach Möglichkeit auf zu umfangreiche Ergänzungen über den *-Hinweis verzichten.